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   BVerwG, 08.03.2023 - 1 B 56.22   

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https://dejure.org/2023,9058
BVerwG, 08.03.2023 - 1 B 56.22 (https://dejure.org/2023,9058)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2023 - 1 B 56.22 (https://dejure.org/2023,9058)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2023 - 1 B 56.22 (https://dejure.org/2023,9058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • milo.bamf.de

    VwGO, § 166 Abs 1; VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1; VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3; VwGO, § 133 Abs 3 S 3; VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3; VwGO, § 137 Abs 1; VwGO, § 98; GG, Art 103 Abs 1; AsylG, § 78 Abs 8
    Ruanda: Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung zur Berufung; keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei Frage nach tatsächlicher Situation in Ruanda; kein Verfahrensmangel wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen im Heimatland nach erfolglosem Asylverfahren; Abschiebung einer aus Ruanda geflüchtete Person nach langjährigem Asylverfahren in dieses Land

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachverständigengutachten - oder: der übergangene Beweisantrag des Asylbewerbers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2023 - 1 B 56.22
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2023 - 1 B 56.22
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2023 - 1 B 56.22
    Als Prozessgrundlage soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230 Rn. 10).
  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2023 - 1 B 56.22
    Ist dies der Fall, steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens oder einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (s. a. § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen Verfahren eingeholt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 B 43.19 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 120 Rn. 44 ff.).
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2023 - 1 B 56.22
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2023 - 1 B 56.22
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 08.03.2006 - 1 B 84.05

    Umfang der Klärung der Behandelbarkeit von Krankheiten im Heimatland eines

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2023 - 1 B 56.22
    Es darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 11 Rn. 7 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.09.2020 - 1 B 38.20
    Auszug aus BVerwG, 08.03.2023 - 1 B 56.22
    Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus (stRspr, s. nur BVerwG, Beschluss vom 14. September 2020 - 1 B 38.20 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2023 - 4 LA 219/21

    Ablehnung von Beweisanträgen; Amtsermittlungsgrundsatz; Beweisanregung;

    Das Tatsachengericht darf einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen ( BVerwG, Beschl. v. 8.3.2023 - 1 B 56/22 -, juris Rn. 15; v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 46 m.w.N.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.7.2022 - 1 A 187/21.A -, juris Rn. 7).

    Ist dies der Fall, steht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens bzw. einer (weiteren) Auskunft auch dann im Ermessen des Gerichts (s.a. § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO ), wenn die Erkenntnisquellen, aus denen das Gericht seine eigene Sachkunde schöpft, nicht in dem jeweiligen Verfahren eingeholt oder gerade auch nach § 411a ZPO in das Verfahren eingeführt worden sind ( BVerwG, Beschl. v. 8.3.2023 - 1 B 56/22 -, juris Rn. 15); die Ablehnung eines hierauf gerichteten Beweisantrags setzt dann auch nicht voraus, dass das im Antrag angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich oder völlig ungeeignet sei ( BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 46 und v. 9.12.2019 - 1 B 74/19 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).

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